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   RG, 07.10.1921 - Rep. VII. 106/21   

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RG, 07.10.1921 - Rep. VII. 106/21 (https://dejure.org/1921,13)
RG, Entscheidung vom 07.10.1921 - Rep. VII. 106/21 (https://dejure.org/1921,13)
RG, Entscheidung vom 07. Oktober 1921 - Rep. VII. 106/21 (https://dejure.org/1921,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriffe des Gastwirts im Sinne des § 701 BGB. Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    4. Fremdenpension. Gastaufnahmevertrag.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 9
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 28/62

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Vorliegen eines Vertrages

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung RGZ 103, 9.
  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 151/56

    Haftung des Gastwirts für abgestellte Kraftfahrzeuge

    Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts standen vielmehr Hof und Schuppen, unter dem der Kraftwagen der Klägerin abgestellt wurde, in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gasthofbetrieb und sie gehörten zum Obhuts- und Herrschaftsbereich des Gastwirts Wenn die Revision weiter ausführt, aus der Erklärung des Geschäftsführers V., es sei zwar ein Zimmer frei, die Garage sei jedoch besetzt, folge, daß die für Kraftfahrzeuge "bestimmten Räume" nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, so übersieht sie, daß V. diesen Erklärungen ausdrücklich und wiederholt hinzugefügt hat, "doch könne der Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abgestellt werden, dort hätten schon viele Wagen gestanden, und es sei noch nichts vorgekommen" usw. Wenn der Berufungsrichter aus diesen Erklärungen des V. unter Berücksichtigung der dem Gastwirt gesetzlich obliegenden Fürsorgepflicht, den Gast vor den ihm drohenden Gefahren des Gasthofbetriebs zu bewahren (vgl. RGZ 103, 9, 10; 112, 58, 59; 169, 84, 88), und aus den sonstigen Umständen des Falles folgert, daß der Kraftwagen der Klägerin in den Obhutsbereich des Gastwirts gebracht sei, insbesondere, daß V. den Schuppen auf dem Hof zur Unterbringung des Kraftwagens "angewiesen" habe und der Schuppen somit als der zur Unterbringung "angewiesene Ort" im Sinne des § 701 Abs. 2 (vorletzte Alternative) BGB anzusehen sei, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
  • BGH, 30.06.1956 - IV ZR 99/56

    Rechtsmittel

    Wenn auch in der Regel davon auszugehen ist, daß sich aus dem bloßen Vermieten von Räumen eine Fürsorgepflicht des Vermieters für die eingebrachten Sachen des Mieters nicht ergibt (RGZ 103, 9 [10]), so können daneben doch Abreden getroffen sein, die dem Vermieter einzelne Pflichten hinsichtlich der eingebrachten Sachen auferlegen.
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